
Den "idealen und richtigen" Zeitpunkt, sein Erbe im Falle des Todes zu planen, gibt es nicht. Doch je früher man sich mit der Planung und Weitergabe des Vermögens auseinandersetzt - um so besser - nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht. Eine frühzeitige Nachlassplanung erspart Erben und Nachkommen damit nicht nur viel nervenaufreibende Arbeit, sondern auch die Möglichkeit, den Steueraufwand zu verringern.
Je nach Verwandtschaftsgrad und Kanton können Erbschaften und Schenkungen erhebliche steuerliche Folgen auslösen.
Was ist die Erbschaftssteuer?
Die Erbschaftssteuer ist von den Personen zu entrichten, welche den Nachlass übernehmen (Erben oder Vermächtnisnehmer). Die Grundlage der Berechnung ist der Wert des übertragenen Vermögens.
Wenn Sie eine Liegenschaft erben, kommt neben den Unterhaltskosten gegebenenfalls zusätzlich die Erbschaftssteuer auf Sie zu. Diese Steuer wird in der Schweiz von den Kantonen erhoben. Die Kantone entscheiden selbst über die Steuerart und den Steuersatz, weshalb es von Region zu Region, bzw. von Kanton zu Kanton grosse Unterschiede geben kann. Abhängig vom kantonalen Reglement zahlen Sie die Erbschaftssteuer entweder
als Erbanfallsteuer: die Besteuerung erfolgt auf den Erbteil eines jeden Erben bzw. Vermächtnisnehmers einzeln, d. h. sie ist nach Verwandtschaftsgrad (Eltern, Kinder etc.) abgestuft. Die Erbanfallsteuer berücksichtigt den Verwandtschaftsgrad. Je näher Sie mit dem Verstorbenen verwandt sind, umso niedriger fällt die Steuer aus.
oder als Nachlasssteuer: die Besteuerung erfolgt auf die gesamte Erbschaft bzw. als Summe aus Erbanfall- und Nachlasssteuer.
D.h. wenn mehrere Erben zusammen ein Haus geerbt haben, so haften sie in den meisten Kantonen solidarisch für die Erbschaftssteuer bis zur Höhe ihres Erbanteils. In einigen Kantonen erstreckt sich die Haftung auf das gesamte persönliche Vermögen der Erben. Eine Ausnahme bildet der Kanton Graubünden: Hier sind die Erben als Gesamtschuldner steuerpflichtig und der Betrag wird vom Nachlassvermögen abgezogen.
Zuständig für die Erhebung der Erbschaftssteuer ist das kantonale Steueramt der Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet. Über Besteuerung von Erbschaften in der Schweiz können Sie alle Informationen für Ihre Region und den kantonalen Erbschaftssteuerrechner durch Eingabe der Gemeinde aufrufen.
Für die Berechnung geben Sie den Verkehrswert der Immobilie an. Bei einem Haus entspricht der Verkehrswert dem Verkaufspreis, den die Immobilie bei der Vermarktung erzielen könnte. Im Kanton Bern wird bei der Besteuerung der amtliche Wert der Liegenschaft herangezogen, der meist deutlich niedriger ist als der Verkehrswert. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer werden bestehende Hypothekarschulden abgezogen. Der Verkehrswert entspricht daher nur dem tatsächlichen Kapital.
Bei der Steuerberechnung kann auch der Ertragswert des Grundstücks oder eine Kombination beider Werte berücksichtigt werden. Der Ertragswert kommt in der Regel bei der Besteuerung landwirtschaftlicher Liegenschaften zur Anwendung.
Wählen Sie sodann Ihren Freibetrag sowie Verwandtschaftsgrad aus. Die Besteuerung erfolgt in den meisten Kantonen progressiv, d. h., der Steuersatz steigt mit der Vermögenssumme.
Generelles In allen Kantonen ist der überlebende Ehegatte, in den allermeisten Kantonen die Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Lediglich in Solothurn ist die Nachlasstaxe fällig. Auch Zuwendungen an Institutionen, welche ausschliesslich öffentlichen, wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Steuer befreit. Für die Veranlagung der Erbschaftssteuer bei Grundeigentum fällt die Steuer in demjenigen Kanton an, in dem sich das Grundstück befindet.
Je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad gibt es Freibeträge, auf die keine Erbschaftssteuer anfallen.
Konkubinatspartner haben auch nach Inkrafttreten der Erbrechtsrevision kein gesetzliches Erbrecht. Soll der überlebende Partner erben, muss ein Testament verfasst werden.
Die einzigen Kantone, die keine Erbschaftssteuer erheben, sind der Kanton Schwyz und Obwalden.
Nutzniessung
Wird eine Liegenschaft mit einer Nutzniessung belegt, vermindert sich deren Wert (letzter Blogbericht vom 11. Mai) – die Höhe des Erbteils wird also um den kapitalisierten Wert der Nutzniessung reduziert. Dementsprechend fällt die anfallende Erbschaftssteuer tiefer aus.
Patchwork-Familien
Da in vielen Kantonen Stiefkinder im Gegensatz zu den leiblichen Kindern der Erbschaftssteuer unterstehen, empfiehlt sich bei dieser Konstellation ein Erbvertrag. Im Erbvertrag kann festgehalten werden, dass Erbschaftssteuern der Kinder vorab aus dem Nachlass zu bezahlen sind. So ist sichergestellt, dass alle Kinder, egal ob Stiefkinder oder leibliche Kinder, gleich viel erben. Der Vertrag muss von allen Beteiligten unterzeichnet und notariell beurkundet werden.
Wann unterliegt eine Schenkung der Erbschaftssteuer?
Bereits zu Lebzeiten kann ein Hauseigentümer durch ein Schenkungsversprechen festlegen, wer die Immobilie nach seinem Tod erhält. Bei dieser Form der Schenkung geht das Haus erst in den Besitz des Beschenkten über, wenn der Todesfall eintritt. In fast allen Kantonen erheben die Steuerämter bei solchen Schenkungen die Erbschaftssteuer. Im Kanton Luzern besteht hier jedoch eine Besonderheit: Wurde das Haus innert fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers verschenkt, so unterliegt diese Schenkung der Erbschaftssteuer. Andernfalls ist die Schenkung steuerfrei. Um die Erbschaftssteuer berechnen zu können, muss zuerst der Wert der Immobilie festgelegt werden. Freibeträge Abhängig vom Kanton und dem verwandtschaftlichen Verhältnis gibt es Freibeträge, auf die keine Erbschaftssteuer entrichtet werden muss. Wer ein Erbe aus dem Ausland erhält, muss keine Erbschaftssteuer bezahlen. Allerdings kann es zu Vermögenssteuern kommen, weil das Erbe dem Vermögen zugerechnet werden muss.
Revidiertes Erbrecht seit Januar 2023
Das revidierte Erbrecht ist flexibler als bisher ausgestaltet. Erblasser können künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Bis zum 1.1.2023 standen Kindern drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Ab Anfang dieses Jahres ist es nur noch die Hälfte. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision ganz.
Der Anteil des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert. Wer seinen Nachlass mittels Testament entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird in Zukunft also weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt werden. Sie oder er kann freier über das Vermögen verfügen und so beispielsweise einen faktischen Lebenspartner stärker begünstigen.
3A-Immoplus ist gerne Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Vorsorge, den Verkauf oder Kauf von Liegenschaften geht. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns auf Sie.
Daniela Weber und Anton Berger - Ihr 3A-Team - www.3a-immoplus.ch
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