Bis dass der Tod uns scheidet...so verspricht man sich die Liebe bis zum Ableben eines Ehepartners. Leider sieht die Realität oft anders aus. Rund 2 von 5 Ehen werden in der Schweiz geschieden.
Was passiert, wenn man sich einst zusammen ein schmuckes Haus oder eine Wohnung im Eigentum angeschafft hat und sich nun plötzlich trennt?
Wenn Paare sich trennen, geht es um viele Emotionen, teils entstehen Rosenkriege und das liebe Geld und das gemeinsame Eigentum stehen im brennenden Fokus.
Das Vermögen wird nach den Regeln des Güterstandes aufgeteilt. Es gibt drei Güterstände in der Schweiz: Die Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Bei Paaren, welche im Konkubinat leben, ist der Abschluss eines Konkubinatsvertrages vor dem Kauf einer Immobilie unabdingbar. Konkubinatspaare regeln mit einem Konkubinatsvertrag, was passiert, wenn sie sich trennen. Falls das Wohneigentum beiden gehört, können sie eine Frist definieren, innerhalb der ein Partner den Anteil des anderen übernehmen kann - und was sie tun, falls beide den Anteil des anderen wollen. Wenn keiner will, wird das Wohneigentum verkauft, und vom Erlös werden die Hypotheken und ihre Einlagen zurückbezahlt. Dann wird der Gewinn oder Verlust aufgeteilt, meist anteilsässig nach dem investierten Geld.
Errungenschaftsbeteiligung
Sofern ein Ehepaar nicht mit einem Ehevertrag einen anderen Güterstand wählt, fällt das Hab und Gut automatisch in die "Errungenschaftsbeteiligung". Darum ist dies auch die häufigste Güterstandsregelung verheirateter Paare. Die Scheidung wird damit auch zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung: Das Vermögen der Ehepartner wird in Eigengut und in Errungenschaft aufgeteilt. Zum Eigengut gehört alles, was sie oder er vor der Hochzeit besessen hat, und was ihr oder ihm während der Ehe vererbt oder geschenkt worden ist. Als Errungenschaft zählt, was die Partner während ihrer Ehe verdient haben. Jeder Ehepartner hat Anspruch auf sein Eigengut und die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Wohneigentum wird zum aktuellen Verkehrswert aufgeteilt, sofern beide Miteigentümer sind, was bei der Errungenschaft üblich ist.
Gütertrennung
Ehepaare können im Ehevertrag die Gütertrennung wählen. Damit ist jeder Partner Eigentümer seines eigenen Vermögens - und der andere hat keinen güterrechtlichen Anspruch.
Gütergemeinschaft (Gesamteigentum)
Auch die Gütergemeinschaft muss durch einen Ehevertrag begründet werden. Die Partner bilden eine güterrechtliche Gemeinschaft, vergleichbar mit einer Erbengemeinschaft oder einer einfachen Gesellschaft. Ihr gesamtes Einkommen und Vermögen wird als Gesamtgut vereinigt. Das Gesamteigentum gehört beiden Partnern, darum können sie auch nur gemeinsam darüber verfügen. Sie müssen sich also einig sein, wenn sie zum Beispiel das Haus verkaufen wollen. Bei der Scheidung haben die Partner denselben Anspruch auf das Gesamteigentum. In der Regel haben sie aber im Ehevertrag geregelt, wer wegen der Finanzierung wie stark beteiligt sein würde.
Streitigkeiten lassen sich im Vorfeld einer Trennung minimieren
Halten Sie schriftlich fest, wem das Haus bei einer Trennung zugesprochen werden soll. Die Klärung dieser Frage verlangt einen Sparplan, damit das Haus finanziell von einer Partei getragen werden kann.
Dokumentieren Sie schriftlich, wer wie viel eigene Mittel in den Kauf der Immobilie und allfällige spätere Renovationen oder wertvermehrende Umbauten investiert hat. Im Scheidungsfall ist damit besser nachvollziehbar, wer welche Ansprüche geltend machen kann.
Eine Scheidung/Trennung geht selten reibungslos über die Bühne. Ohne Einigung droht im Extremfall die Zwangsversteigerung des Hauses. Üblicherweise zieht das hohe finanzielle Verluste mit sich.
Was passiert mit der gemeinsamen Hypothek bei der Scheidung?
Der Zeitpunkt des Verkaufs sollte auf das Laufzeitende der Hypotheken abgestimmt werden. Eine vorzeitige Auflösung der Hypothek hat in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung (Penalty) zur Folge. Diese kann schnell mehrere zehntausend Franken betragen. Gerade bei einer Scheidung ist eine solche Abstimmung allerdings nicht immer möglich. Sie haben dennoch weitere Möglichkeiten:
Übertragen der Hypothek auf den neuen Besitzer
Unter Umständen ist die Käuferschaft bereit, nach der Scheidung die Hypothek zu den gleichen Konditionen zu übernehmen.
Übernahme der Hypothek auf ein neues Objekt
Erwirbt einer der Ex-Partner eine neue Immobilie, kann er oder sie die gemeinsame Hypothek nach der Trennung für das neue Eigenheim übernehmen. In diesem Fall klärt das Finanzinstitut Tragbarkeit und Belehnung neu ab.
Halten der gemeinsamen Immobilie
Eine weitere Möglichkeit ist das Halten der gemeinsamen Immobilie. Diese Option bietet den Vorteil, dass einer der Ehepartner in der Immobilie wohnen bleiben kann und sich die Kinder nicht an ein neues Umfeld gewöhnen müssen. Wichtig hierbei ist, dass sich beide Partner über die «Entschädigung» einig sind.
Eine weitere Möglichkeit ist die Vermietung der Immobilie, was beiden Ehepartnern durch Mietzinseinnahmen finanzielle Sicherheit bietet. Da die Immobilie immer noch im Besitz von beiden Parteien ist, müssen alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass eine enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit dem zukünftigen Ex-Ehepartner gefragt sein wird.
FAZIT: In allen Fällen empfiehlt es sich mit einem Immobilienprofi zu sprechen. Sorgen Sie vor! Nehmen Sie sich "frühzeitig Zeit" um Ihre Absicherung und Vorsorge zu planen!
Wir von 3A-Immoplus GmbH stehen Ihnen sehr gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Comments