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Die Handänderungssteuer wird generell bei der Übertragung einer Immobilie fällig. Unwichtig ist dabei, ob bei der Immobilientransaktion ein Gewinn erzielt wurde - selbst bei Verlusten kann diese Steuer fällig werden. Was hingegen essenziell ist, ist die Tatsache, in welchem Kanton die Übertragung stattgefunden hat.

Wichtig zu wissen: Die Regelung der Handänderungssteuer fällt je nach Kanton unterschiedlich aus. Eine hohe Handänderungssteuer kann bei einem Immobilienverkauf zu einer recht hohen Belastung werden. So kann sie natürlich als Konsequenz das Wohnen teurer machen und grundsätzlich den Immobilienmarkt belasten. Aus diesem Grund erheben einige Kantone die Handänderungssteuer nicht (Aargau, Schwyz, Zug, Zürich).  Auch die Hauseigentümerorganisation setzt sich zunehmend für eine Senkung oder sogar für eine Abschaffung dieser Steuer ein.

Handänderungssteuern
Was sind Handänderungssteuern?
Höhe der Handänderungssteuern?

Je nach Kanton wird die Handänderungssteuer auch als Steuer, als Gebühr oder als Abgabe benannt. Es gibt ausserdem in einigen Kantonen auch behördliche Handänderungsgebühren, die jedoch nicht die Steuer ersetzen und bei diversen Verwaltungsaufgaben fällig werden. Ausserdem regeln die unterschiedlichen Steuergesetze der Kantone, wer genau bei der Immobilienübertragung steuerpflichtig ist. In den meisten Kantonen unterliegen die Käufer der Steuerpflicht, in einigen Kantonen einigen sich Käufer und Verkäufer. In manchen Kantonen können sich die Parteien im Kaufvertrag darauf einigen, wer diese Steuer zu welchem Anteil übernimmt. Mancherorts ist zwar der Käufer der Immobilie abgabepflichtig, doch auch der Verkäufer solidarisch steuerpflichtig - falls der Käufer diese Steuer nicht entrichtet. Es gilt daher, sich bei seiner Steuerbehörde genau zu erkundigen. Wie hoch kann die Handänderungssteuer im Einzelnen werden? Eher durchschnittlich fällt sie z.B. in Luzern aus, wo sie 1,5% des Verkaufspreises beträgt. Den aktuell wohl höchsten Satz des Landes weist der Kanton Neuenburg mit satten 3,3% des Verkaufspreises auf. Im Kanton Bern beträgt die Handänderungssteuer 1,8% des Verkaufspreises.

Stundung

Wird ein Grundstück zum Zweck der Selbstbewohnung erworben, besteht jedoch seit dem 1.1.2015 die Möglichkeit eine Stundung und einen Erlass der Handänderungssteuer bis zum Kaufpreis von Fr. 800'000.- zu beantragen. D.h. was Fr. 800'000.- übersteigt muss z.B. im Kanton Bern mit 1,8% besteuert werden.

Ab dem 1. April 2022 (leider kein Scherz) wird die Steuererleichterung nur noch auf der Wohneinheit - und nicht auf einem gleichzeitig erworbenen Grundstück wie z.B. Parkplatz, Garage, Hobby- und Bastelraum etc. gewährt.

Handänderungssteuer - keine Steuer wie jede andere

Wenn Immobilien veräussert oder erworben werden, können je nach Sachlage auch weitere Steuerarten ins Spiel kommen, die die Handänderungssteuer nicht ersetzen, wie z.B.:

1. Handänderungsgebühr

Diese behördliche Gebühr hat eine Namensähnlichkeit zur Handänderungssteuer, stellt jedoch keine Steuer im eigentlichen Sinne dar. Diese Gebühr kann in einigen Kantonen für unterschiedliche Verwaltungstätigkeiten anfallen.

2. Grundstückgewinnsteuer

Diese Steuer fällt, wie der Name schon sagt, nur in dem Fall an, dass beim Immobilienverkauf auch ein Gewinn erzielt wurde. Mehr dazu auf der nächsten Seite "Grundstückgewinnsteuer".

3. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Auch diese Steuern sind nur bei einer Erbschaft bzw. einer Schenkung fällig.

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