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Darf ich Nachbars überhängende Pflanzen einfach so wegschneiden?



Der Garten wächst in diesem Jahr gnadenlos und ungeniert in alle Richtungen. Auch Nachbars Pflanzen machen keinen Halt und schlängeln sich über den Zaun. Nun kommt die Zeit, den Garten wintergerecht zu machen und die Pflanzen zurückzuschneiden.


Da fragen Sie sich nun - Darf ich dem lieben Nachbarn seine Pflanzen und Baumteile einfach so wegschneiden? Schliesslich wachsen und wuchern diese ja auf meinem Grundstück...


In der Schweiz kommt es häufig zu Nachbarschaftsstreitigkeiten, die mit überhängenden Ästen oder wuchernden Pflanzen zusammenhängen. Diese Streitigkeiten betreffen das sogenannte „Kapprecht“, welches im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt ist.


Nach Art. 687 ZGB haben Grundstückseigentümer das Recht, überhängende Äste und Wurzeln zu entfernen. Jedoch müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Interessen des Nachbarn wahren und verhältnismäßig handeln bzw. schneiden.


Voraussetzung für die Ausübung des Kapprechts

Eigentlich darf das Kapprecht nur ausgeübt werden, wenn die Pflanzen oder Äste eine tatsächliche Beeinträchtigung darstellen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Pflanzen das Wachstum anderer Pflanzen behindern, das Sonnenlicht blockieren oder gar die Nutzung des eigenen Grundstücks erschweren.


Aber wer möchte überhängende und wuchernde Pflanzen und Äste des Nachbarn einfach so dulden und den eigenen Garten "unaufgeräumt und ungepflegt" aussehen lassen? Verständlich, dass man dann zur Gartenschere greifen möchte...


Wenn nachbarschaftliche Beziehungen durch Rechtsstreitigkeiten belastet werden lohnt es sich daher, Konflikte frühzeitig zu deeskalieren. Folgende Schritte sind nun ratsam:


  1. Kommunikation: Versuchen Sie zunächst, das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und das Problem auf freundliche Weise anzusprechen. Oft lässt sich der Konflikt unkompliziert und rasch lösen.

  2. Schriftliche Aufforderung: Wenn das Gespräch erfolglos bleibt, sollten Sie Ihrem Nachbarn schriftlich mitteilen, dass Sie die überhängenden Äste oder Wurzeln als störend empfinden, und ihm eine Frist setzen, diese zu entfernen.

  3. Rechtsweg als letzter Ausweg: Sollte der Nachbar auch nach Ablauf der Frist nicht handeln, dürfen Sie die Äste oder Wurzeln selbst entfernen. Im Extremfall kann der Gang zu einem Gericht nötig werden, wenn es zu weiteren Streitigkeiten kommt oder Schadensersatzforderungen im Raum stehen.


Pflanzen und Sträucher an Privat- und Gemeindestrassen

Ob eine Pflanze entlang einer Privat- oder Gemeindestrasse wächst, kann ebenfalls von Bedeutung sein.


Privatstrassen: Bei Privatstrassen handelt es sich um Wege, die sich im Eigentum von Einzelpersonen oder einer Gemeinschaft befinden. Wenn ein Baum oder Strauch an einer Privatstrasse steht und über deinen Zaun wächst, gelten dieselben Rechte wie auf privaten Grundstücken. Sie haben somit das Kapprecht, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. In vielen Fällen liegt die Verantwortung für die Pflege von Pflanzen an Privatstrassen bei den angrenzenden Grundstückseigentümern.


Gemeindestrassen: Stehen Pflanzen oder Sträucher entlang einer Gemeindestrasse, könnte die Situation anders aussehen. Gemeindestrassen und die anliegenden Grünflächen unterstehen oft der Verantwortung der Gemeinde. Hier sollte man sich bei der Gemeinde erkundigen, ob diese für die Pflege der Pflanzen zuständig ist und ob spezielle kommunale Regelungen zum Zurückschneiden von Pflanzen gelten. Meist ist es so, dass der Anwohner das Kapprecht auch in solchen Fällen ausüben kann, wenn es zu Beeinträchtigungen kommt, allerdings sollte dies in Absprache mit der Gemeinde geschehen.


3A-Immoplus ist gerne Ihr beratender Partner rund ums Thema Haus und Immobilien. Kontaktieren Sie uns - wir freuen uns auf Sie.


Ihr 3A-Team Anton Berger und Daniela Weber



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